Presseinfo / Das vergessene Erbe: Warum Scheidung und Testament zusammen gedacht werden müssen

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Viele Paare trennen sich - aber nur wenige wissen, dass ihr Testament, ihr Erbvertrag oder ihre Güterstandsvereinbarung möglicherweise noch auf den Ex-Partner lautet. Die rechtlichen Folgen können dramatisch sein.

Es war ein Dienstagmorgen im Oktober, als Markus K. die Nachricht erhielt, die sein Leben auf den Kopf stellte - ein zweites Mal innerhalb weniger Jahre. Seine Mutter war gestorben. Der Verlust traf ihn schwer. Was dann kam, war fast noch schwerer zu verarbeiten: Ein erheblicher Teil des Erbes ging an seine Ex-Frau Sabine. Die Scheidung lag zwar schon drei Jahre zurück, die Ehe war offiziell beendet. Das gemeinschaftliche Testament, das Markus und Sabine kurz nach der Hochzeit aufgesetzt hatten, war es nicht.

Fälle wie dieser sind keine Rarität. Im Gegenteil: Sie begegnen Familienrechtsanwälten mit erschreckender Regelmäßigkeit. Scheidung und Erbrecht - das sind zwei Rechtsgebiete, die in der Praxis eng miteinander verwoben sind, im Bewusstsein vieler Betroffener aber strikt getrennte Welten darstellen. Und genau diese Lücke kann teuer werden.

Im Folgenden erläutert Rechtsanwalt Reinhard Scholz aus Münster, Anwalt für Scheidungsrecht, warum Scheidung und Testament zusammen gedacht werden müssen:

Was das Gesetz regelt - und was es offenlässt

Das deutsche Erbrecht kennt durchaus Schutzvorschriften für den Fall einer Scheidung. Gemäß § 2077 BGB wird ein Testament, das ein Ehegatte zugunsten des anderen errichtet hat, unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde - oder wenn zum Zeitpunkt des Todes bereits ein Scheidungsantrag gestellt und dieser auch begründet war. Klingt fair. Klingt nach Schutz.

Doch der Teufel steckt im Detail. Entscheidend ist nicht, wann die Trennung stattfand, sondern wann der Scheidungsantrag gestellt wurde. Paare, die sich seit Jahren getrennt leben, ohne je offiziell die Scheidung zu beantragen, sind rechtlich noch immer Eheleute - mit allen erbrechtlichen Konsequenzen. Ebenso wenig greift der gesetzliche Automatismus bei Erbverträgen: Diese können in der Regel nicht einseitig aufgehoben werden und binden beide Parteien auch nach der Trennung.

Besonders heikel: Das sogenannte Berliner Testament. Viele Ehepaare, gerade ältere Generationen, haben dieses "Einheitserbe" errichtet, bei dem zunächst der überlebende Ehegatte alles erbt und erst nach dessen Tod die Kinder. Lässt sich das Testament nach der Scheidung noch ändern? Nicht immer - denn die gegenseitige Bindungswirkung kann einer späteren Abänderung entgegenstehen.

Der Güterstand als unterschätzte Stellschraube

Eng mit dem Erbrecht verbunden ist die Frage des ehelichen Güterstands. In Deutschland gilt, sofern kein Ehevertrag geschlossen wurde, automatisch die Zugewinngemeinschaft. Das hat im Erbfall eine wenig bekannte Wirkung: Der gesetzliche Erbanteil des überlebenden Ehegatten erhöht sich pauschal um ein Viertel - unabhängig davon, ob tatsächlich ein Zugewinn erzielt wurde. Dieses pauschale Viertel entfällt erst, wenn der Zugewinnausgleich konkret durchgeführt worden ist.

Im laufenden Scheidungsverfahren führt das zu einer oft übersehenen Parallelsituation: Während der Scheidungsrichter über Unterhalt und Sorgerecht verhandelt, läuft im Hintergrund die erbrechtliche Uhr weiter. Stirbt einer der Eheleute während des Verfahrens - nach Antragstellung, aber vor rechtskräftiger Scheidung - greift das Ehegattenerbrecht noch, sofern das Gericht nicht bereits das Scheitern der Ehe festgestellt hat.

Patchworkfamilien: Wo es besonders komplex wird

Noch vielschichtiger wird die Lage in sogenannten Patchworkfamilien. Kinder aus erster Ehe, ein neuer Partner, vielleicht gemeinsame Kinder aus der zweiten Beziehung - die familiären Konstellationen, die Anwälte heute in der Praxis antreffen, sind weit entfernt vom klassischen Lehrbuchfall. Das Erbrecht aber denkt noch oft in traditionellen Strukturen.

Stirbt ein Elternteil ohne Testament, gilt die gesetzliche Erbfolge. Kinder aus erster und zweiter Ehe erben gleichberechtigt neben dem neuen Ehegatten. Das klingt gerecht, kann aber zu erheblichen praktischen Verwerfungen führen - etwa wenn das Familienhaus zwischen Kindern verschiedener Mütter und dem aktuellen Ehepartner aufgeteilt werden muss. Pflichtteilsansprüche, die sich nicht testamentarisch wegdisponieren lassen, tun ihr Übriges.

Was Betroffene tun können - und sollten

Die gute Nachricht: Vieles lässt sich gestalten, wenn man es rechtzeitig angeht. Familienrechtler empfehlen dringend, bereits mit der Trennung - und nicht erst mit der rechtskräftigen Scheidung - sämtliche letztwilligen Verfügungen zu überprüfen. Das gilt für Testamente ebenso wie für Erbverträge, Vollmachten und Patientenverfügungen.

Konkrete Handlungsschritte sind: erstens die sofortige Überprüfung bestehender Testamente auf Widerrufsmöglichkeiten, zweitens die Klärung, ob ein Erbvertrag einvernehmlich aufgehoben werden kann, drittens die Anpassung von Vollmachten und Begünstigungen in Lebensversicherungen und Bankkonten, und viertens - bei komplexen Vermögensverhältnissen - die Prüfung eines Ehevertrags, der den Güterstand und damit die erbrechtliche Ausgangssituation neu definiert.

Ein oft unterschätzter Aspekt ist die zeitliche Koordination: Der Erbvertrag mit dem Ex-Partner ist möglicherweise noch wirksam, während das Scheidungsverfahren noch läuft. Hier besteht akuter Handlungsbedarf, der sich nicht auf die Zeit nach dem Scheidungstermin verschieben lässt.

Fazit: Scheidung und Erbrecht müssen gemeinsam gedacht werden

Die Trennung ist der Moment, in dem Menschen zutiefst mit der Gegenwart beschäftigt sind - mit Unterhalt, mit den Kindern, mit der Wohnung. Das Erbrecht wirkt dagegen abstrakt, wie ein Problem, das vielleicht irgendwann relevant werden könnte. Doch die Praxis zeigt: Es kann schon morgen relevant sein.

Markus K. hat inzwischen einen langen Rechtsstreit hinter sich. Er endete mit einem Vergleich - aber nicht bevor erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten entstanden waren. Sein Fall lehrt, was keine Gesetzesnovelle besser ausdrücken könnte: Im Familienrecht gibt es keine wasserdichten Schubladen. Wer sich scheiden lässt, muss auch seinen Nachlass neu ordnen. Und wer das nicht tut, überlässt die Entscheidung dem Gesetz - das oft ganz andere Vorstellungen hat als die Betroffenen selbst.

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